AG Stuttgart
Az.: 42 C 1878/11
Urteil vom 11.11.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten aus der einer Kundin gestellten Rechnung hat.
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Herrn …, der am … mit seinem Pkw das Fahrzeug der Kundin der Beklagten, schädigte. Die alleinige Einstandspflicht der Klägerin und ihres Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall ist unstreitig.
Die Geschädigte … hat im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30.11. bis 14.12.2010 ein Mietfahrzeug bei der Beklagten in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte die Kosten mit 1.626,87 € brutto in Rechnung.
Die Beklagte machte aus abgetretenem Recht gegenüber der Klägerin diese Kosten geltend, woraufhin die Klägerin ein Betrag in Höhe von 788,00 € erstattete.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Differenzbetrag von 838,87 € bis zum 20.01.2011 zu bezahlen, ansonsten werde sie das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, zu bestätigen, dass die Beklagte keinerlei Ansprüche wegen Mietwagenkosten mehr habe.
Die Klägerin trägt vor,
sie habe ein Interesse auf die im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Feststellungen. Die Beklagte mache laufend aus abgetretenem Recht überhöhte Mietwagenkosten geltend. Die Klägerin bezahle die angemessenen Mietwagenkosten, wobei die Beklagte dann darauf beharre, dass die noch offen stehenden Kosten aus den[…]