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WEG – Beschlusskompetenz Untergemeinschaft

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LG Hamburg – Az.: 318 S 72/15 – Teilurteil vom 20.07.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.06.2015, Az.: 980a C 41/13 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 gefassten Beschlusses zu TOP 5 sowie der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft B“ hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 13.12.2012 zu TOP 2 gefassten Beschlusses.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft R.str.. …, … und … in …H., die nach der Gemeinschaftsordnung in drei Untergemeinschaften gegliedert ist (in Folgenden: „Untergemeinschaft A“ R.str.. …, „Untergemeinschaft B“ Hinterhaus R.str.. … und Hofgebäude R.str.. … und „Untergemeinschaft C“ Stadthaus R.str.. …, Hofgarage, Kutscherhaus R.str.. …). Die Teilungserklärung sieht in § 4 vor, dass die Sondereigentümer der jeweiligen Untergemeinschaften verwaltungs- und abrechnungstechnisch jeweils selbständige Untergemeinschaften bilden, die – soweit möglich – im Ergebnis wie drei juristisch voneinander unabhängige Wohnungseigentümergemeinschaften behandelt werden sollen. Sie sollen berechtigt sein, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen (Bl. 13 d.A.).

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung der „Untergemeinschaft A“ zu TOP 5 (Beauftragung der Firma C. mit der teilweisen Putzerneuerung und Einbringung einer Horizontalsperre durch Bohrlochinjektion) und der „Untergemeinschaft B“ zu TOP 2 (Beauftragung der Firma C. mit der Beseitigung von Feuchtigkeitsursachen) jeweils vom 13.12.2012.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat im Hinblick auf weitere Anträge, die der in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2015 angekündigt hatte, mit Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. 299 d. A.) angeordnet, dass diese in einem getrennten Prozess zu verhandeln sind. Im Übrigen hat es die Klage mit Urteil vom 16.06.2015 (Bl. 285 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausg[…]


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