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Telefonsex

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BGH
Az: XI ZR 192/97
Urteil vom 9. Juni 1998  

Ein Vertrag, der darauf gerichtet ist, durch die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten Telefonsex kommerziell zu fördern, ist sittenwidrig. Die Nichtigkeit erstreckt sich auch auf ein damit verbundenes Darlehen.

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKE S

URTEIL

in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1998 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 100.000 DM in Anspruch. Die Beklagten machen im Wege der Aufrechnung und Widerklage Gegenansprüche aus der Lieferung von Telefonsexkarten sowie wegen angeblicher Zeitungsannoncenkosten geltend.

Mit Vertrag vom 15. Oktober 1992 übernahm die Klägerin für die Beklagten die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonkarten. Mit diesen von den Beklagten hergestellten Karten sollten die Endabnehmer telefonisch von den Beklagten vermittelte „Dienstleistungen“ ohne Zusatzgeräte und ohne Belastung mit weiteren postalischen Telefongebühren abrufen können. Zu den Dienstleistungen gehörten sogenannte Sex‑Gespräche mit Mitarbeiterinnen der Beklagten und das Abspielen von entsprechenden, auf Tonträgern gespeicherten Erzählungen.

Für „Maßnahmen‑der Systemsicherung“ gewährte die Klägerin den Beklagten mit dem Vertrag vom 15. Oktober 1992 ein Darlehen über 100.000 DM, das frühestens nach Ablauf eines Jahres zurückgezahlt werden sollte.

In der Folgezeit erhielt die Klägerin „Telefon‑Sexkarten“ im Gesamtwert von 103.600 DM; von diesem Betrag sind unter Berücksichtigung eines Rabatts von 35 und zweier Zahlungen in Höhe von 355 DM bzw. 1.200 DM noch 65.785 DM offen, mit denen die Beklagten die Aufrechnung erklärt haben. Ferner forderten die Beklagten von der Klägerin die Erstattung angeblich in der Zeit von September 1992 bis Dezember 1992 verauslagter Inseratskosten in Höhe

von 89.214,35 DM, die sie nunmehr mit einem Teilbetrag von 34.215 DM zur Aufrechnung gestellt haben und in Höhe des Restbetrages von 54.999,35 DM im Wege der Widerklage ver­langen.

Anfang 1993 kam es zwischen den Parteien über die Vertragsdurchführung zum Streit, in dessen Verlauf […]


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