OLG Köln
Az: 4 UF 8/06
Beschluss vom 18.08.2006
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 05. Dezember 2005 – 46 F 54/03 – wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in C bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht das alleinige elterliche Sorgerecht auf den Antragsteller übertragen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, das Familiengericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB angenommen. Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Parteien bei einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wegen des erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Kindeseltern nicht konsensfähig seien, sei nicht gerechtfertigt. Diese Streitigkeiten zwischen den Parteien beträfen nicht die Person des Kindes. So bestünde keine Auseinandersetzung über den Aufenthalt des Kindes. Auch die Nichtausübung von Umgangskontakten der Antragsgegnerin mit dem Kind sei zur Zeit nicht streitig. Die Tatsache, dass B’s Bindung an den Vater derzeit enger als an die Mutter sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller. Schließlich spreche die soziale und wirtschaftliche Situation der Parteien gegen eine alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller. Dieser sei trotz längerem Aufenthalt in Deutschland hier nicht sozial integriert. Dagegen übe sie erfolgreich und seit Jahren ihren Beruf als Botschaftsübersetzerin und -sekretärin aus.
Die Einwände der Antragsgegnerin sind unter Würdigung des gesamten sich aus dem Akteninhalt ergebenden Sach- und Streitstandes nicht geeignet, der[…]