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Maßnahmen zur Mängelbeseitigung – Werklohnanspruch Auftragnehmer

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OLG München – Az.: 27 U 4880/15 Bau – Beschluss vom 07.09.2016

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.12.2015, Aktenzeichen 062 O 2290/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin (Industrie und Tankanlagen F. und W. GmbH) zu tragen. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und vorliegender Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 71.997,46 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Werklohn für die Beseitigung eines Auftriebsschadens (aufschwimmende Erdtanks i.R.d. Errichtung einer Tankstelle). Der Beklagte hat die Klägerin, die bereits mit den Ausgangsarbeiten befasst war, mit der Schadensbeseitigung rechtsgeschäftlich betraut.

Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 08.12.2015 (Bl. 183 ff. d.A.) stattgegeben und die Hilfswiderklage (Schadensersatzanspruch zzgl. Feststellungsklage wegen des ursprünglichen Auftriebsschadens) abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht aus, dass zwischen den Streitparteien – nach dem Schadensereignis – ein neuer und vorbehaltloser Werkvertrag zustande kam. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Schadensbeseitigung, obwohl ein Mitverursachungsbeitrag der Klägerin hinsichtlich des Ausgangsschadens im Raume stand.

Aus der Vernehmung der Streithelferin des Beklagten habe sich ergeben, dass der Beklagte eine Bezahlung der Klägerin verbindlich zugesagt habe. Die letztlich enttäuschte Erwartung, dass Versicherungen und/oder andere Baubeteiligte den Schaden übernehmen, rechtfertige es nicht, der Klägerin den entstandenen Vergütungsanspruch nunmehr zu verweigern. Die Klägerin durfte angesichts der neuerlichen und vorbehaltlosen Beauftragung, in der zugleich ein Erlassvertrag hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsrechte zu sehen sei, auf ihre Entlohnung vertrauen. Insoweit sei auch eine Aufrechnung und/oder Widerklage mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus dem ursprünglichen Schadensereignis (Aufschwimmen der Tanks) ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1[…]


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