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Verletzung Verkehrssicherungspflicht – Herablassen Rolltor öffentliche Tiefgarage

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 194/15 – Urteil vom 01.06.2017

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.10.2015 – K 5 O 349/14 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen zukünftigen Schaden mit einer Quote von 75 % zu ersetzen, der aus dem Vorfall vom 09.07.2014 resultiert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,59 € freizuhalten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Am Fahrzeug des Klägers ist ein Schaden entstanden, als der Kläger am 09.07.2014 versuchte, in eine Tiefgarage in S. einzufahren.

Die Beklagte unterhielt im Jahr 2014 in der Innenstadt von S. in ihrem Bankgebäude eine Tiefgarage, die sowohl für ihre Kunden als auch für Dritte zugänglich war. Die Einfahrt erfolgte über die H. Straße. In der Einfahrt befand sich eine Schrankenanlage. Die Nutzer der Tiefgarage konnten bis zu 30 Minuten kostenlos parken; bei einer längeren Parkdauer war eine Parkgebühr zu entrichten.

Am 09.07.2014 gegen 14.45 Uhr wollte der Kläger mit seinem Pkw Toyota Corolla Verso in die Tiefgarage einfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Schranke an der Einfahrt defekt. Der Hausmeister der Beklagten, der Zeuge O., wollte die Schranke reparieren. Um Fahrzeuge an der Einfang zu hindern, und um während seiner Reparaturarbeiten nicht von Fahrzeugen gestört zu werden, ließ der Zeuge ein Rolltor, welches sich an der Gebäude-Außenseite befand – 1,80 m vor der im Inneren des Gebäudes befindlichen Schranke – ein Stück herab. Der Abstand zwischen dem Boden und der Unterkante des teilweise herabgelassenen Rolltores betrug noch 1,45 m. Der Zeuge wollte mit dieser Maßnahme einerseits – für die Dauer seiner Reparaturarbeiten – Fahrzeuge an einer Einfahrt hindern; andererseits sollten Fußgänger die Möglichkeit haben, gebückt an der Einfahrt in die Garage zu ihren abgestellten Fahrzeugen z[…]


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