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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – rechtsabbiegenden Wartepflichtigen und Vorfahrtberechtigten

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AG Meinerzhagen – Az.: 4 C 33/16 – Urteil vom 17.01.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2015 durch Zahlung an die D. Versicherung AG zu Schadensnummer … zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 75% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2.) gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG und gegen den Beklagten zu 3.) gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG einen Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, §§ 116 Abs. 1 VVG, 421 BGB.

1.

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs.

Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Fall höherer Gewalt, also ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das selbst bei größter Sorgfalt nicht hätte vermietet werden können, vorgelegen hat.

Auch handelte es sich für keinen der am Unfall beteiligten Fahrer, also weder für die Zeugin … noch für den Beklagte zu 3.), um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Für die Annahme eines solchen unabwendbaren Ereignis wäre es erforderlich, dass der jeweilige Fahrer den Unfall auch bei sachgemäßem, geistesgegenwärtigem Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinausgehend nicht hätte vermeiden können. Es müsste sich also um einen sogenannten „Idealfahrer“ handeln. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines „Idealfahrer“ trifft jeweils diejenige Partei, die sich ür den auf ihrer Seite beteiligten Fahrer auf § 17 Abs. 3 StVG beruft.

Es steht zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass für die Zeugin … ein unabwendbares Ereignis vorgelegen hat. Von einem Idealfahrer, der nach rechts abbiegen möchte, […]


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