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Verkehrsunfall – Kostenersatz für Restkraftstoff im Tank

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AG Minden – Az.: 19 C 30/16 – Urteil vom 23.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und i.H.v. 40 € begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Nachdem die Klage im Wesentlichen hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Nutzungsausfalls zurückgenommen worden ist, war nur noch über den geltend gemachten Schadensersatz hinsichtlich des Tankinhaltes zu entscheiden. Gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers den eingetretenen materiellen Schaden ersetzt verlangen. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig, da der Versicherungsnehmer der Beklagten das Rotlicht missachtete und hierdurch den Verkehrsunfall herbeiführt.

Nach Auffassung des Gerichts ist hierbei auch der für den Kläger nutzlos gewordene Tankinhalt zu ersetzen (vgl. auch AG Solingen, Urteil vom  – 12 C 638/12). Die vom Kläger erworbene und nunmehr verbliebene Treibstoffrestmenge war ursprünglich zum Verbrauch gedacht. Der Treibstoff konnte vom Kläger allerdings nicht mehr verbraucht werden, da das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und daraufhin vom Kläger veräußert wurde. Im Rahmen des Verkaufes ist der Sprit zudem nicht vergütet worden, da der westliche Tankinhalt nicht wie von der Beklagten vorgetragen grds. im Wiederbeschaffungswert enthalten ist (AG Duisburg, Urteil vom  – 50 C 2475/09). Genauso wenig wird der Tankinhalt in der Regel vom Restwert umfasst oder bei einer Veräußerung des Fahrzeuges als wertbildender Faktor berücksichtigt (LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474). Schließlich ist dem Kläger auch nicht vorzuhalten, dass er das Benzin hätte abpumpen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob ein derartiges Vorgehen zumutbar ist (dies ablehnend AG Duisburg, Urteil vom – 50 C 2475/09). Hierauf kommt es nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte entnommenen Sprit hätte verwenden können. Insoweit ist kein Vortrag dazu erfolgt, ob das vom Kläger ersatzweise angeschaffte Fahrzeug die gleiche Benzinart benötigt. Demnach hätte[…]


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