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Rechtsanwälte Kotz GbR

Motorradkaufvertrag – Abweichung von Herstellungszeitpunkt und Erstzulassungsdatum

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Landgericht Itzehoe
Az: 3 O 394/10
Urteil vom 20.04.2011

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2011 für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Der Streitwert beträgt EUR 6.670,00.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein gebrauchtes Motorrad.
Mit Vertrag vom 21.05.2010 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten das gebrauchte Motorrad vom Typ ………Baujahr 2004, Kilometerstand 11.800 km, zu einem Kaufpreis von EUR 6.670,00. Zuvor hatte der Kläger das Motorrad besichtigt und eine Probefahrt unternommen. Die Beklagte hatte das Motorrad in einer Anzeige, auf die der Kläger im Vorfeld des Vertragsschlusses aufmerksam wurde, beworben. In dieser Anzeige wurde das Erstzulassungsdatum mit 03/2006 angegeben. Hinsichtlich des Baujahres des Motorrades enthielt die Anzeige keine Angaben.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2010 (Anlage K 4, Bl. 17 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 30.07.2010 ein vertragsgerechtes Motorrad zu liefern und begründete dies mit der zeitlichen Differenz zwischen Herstellungszeitpunkt und Zeitpunkt der Erstzulassung. Unter dem 09.08.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und hilfsweise seine Anfechtung.
Der Kläger meint, das verkaufte Motorrad sei sachmangelhaft, weil die Modelle des Baujahrs 2006 gegenüber denen des Baujahrs 2004 technisch ausgereifter und verbessert gewesen seien. Zudem sei eine zweijährige Zeitspanne zwischen Baujahr und Erstzulassung auch bei Gebrauchtfahrzeugen ein offenbarungspflichtiger Umstand. Er meint, er habe mangels Hinweises der Beklagten auf die zeitliche Differenz zwisc[…]


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