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Rechtschutzversicherung muss im Bussgeldverfahren mehrere Sachverständigengutachten zahlen

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AG Saarlouis, Az.: 28 C 845/16 (70), Urteil vom 01.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung der …, Rechnungsnummer A02413/15 vom 21..8.2015 in Höhe von 577,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2015 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Freistellung von Kosten eines Zweitgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 4.7.2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 2010 der Beklagten zu Grunde liegen.

Der Kläger war Betroffener eines Bußgeldverfahrens, in welchem ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h vorgeworfen wurde.

Zur Überprüfung dieses Vorwurfs beauftragte die Verteidigerin des Klägers am 8.4.2014 die … mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die vorhandenen Beweisunterlagen zur Belegung der gegenständlichen Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend sind.

Auf Anfrage der Verteidigerin vom 7.7.2015, wonach beabsichtigt sei, gegen den gegen ihren Mandanten gerichteten Vorwurf vorzugehen und eine gutachterliche Bewertung der Beweismittel zu veranlassen, erteilte die Beklagte dem Kläger am 8.7.2014 Deckungszusage für das Verfahren 1. Instanz. Das Gutachten wurde am 28. 07. 2014 erstattet und dafür ein Betrag in Höhe von 653,08 € in Rechnung gestellt, welcher von der Beklagten ausgeglichen wurde.

In dem nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde durch das Amtsgericht Landau die Dekra zur Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Messung beauftragt.

Mit Schreiben vom 22.6.2015 fragte die Beklagte nach dem Verfahrensstand an, da in der Zwischenzeit keine weitere Unterrichtung seitens des Klägers mehr erfolgt war. Die Verteidigerin wies lediglich auf die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens hin.

Nach Vorlage des Dekra Gutachtens beauftragte die Verteidigerin ohne weitere Rücksprache mit der Beklagten die … mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Ziel, das Dekra Gutachten, welches von der Ordnungsgemäßheit der Messung ausging, überprüfen zu lassen. Dieses Zweitgutachten wurde dem Beklagten am 1.9.2015 mit 577,02 € berechnet. Die Beklagte lehnte die Regulierung der[…]


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