BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI l ZR 395/01
Verkündet am: 13.02.2003
Vorinstanzen: OLG Naumburg, LG Halle
Leitsätze:
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2001 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch des Klägers auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Beklagten wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze.
Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichneten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hätte die Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Beklagte entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren.
Der Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat er eingeklagt. Die Beklag[…]