AG Rastatt – Az.: 2 VI 123/18 – Beschluss vom 26.08.2018
1. Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 25.04.2018 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.
Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
Mit Antrag vom 25.04.2018, eingegangen bei Gericht am 04.05.2018, beantragten die Beteiligten Yvonne G., Jürgen Gr. und Ute S. die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin beerbt wird von
1. Yvonne G.,
geboren am .. .. 1971, K. Straße …, … Ga.
zu 1/4
2. Jürgen Gr.,
geboren am .. .. 1967, B.straße …, … K.
zu 1/4
3. Ute S.,
geboren am .. .. 1963, S.straße …, … W.
zu 1/4
4. Jutta R.,
geboren am .. .. 1960, A.-Str. …, … M.
zu 1/4
Dem tritt die Beteiligte Jutta R. entgegen, indem sie die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses dahingehend beantragt, dass sie aufgrund notariellen Testaments des Notars Thomas F. in L. vom 01.03.2017 zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden sei; dieses Testament sei auch insoweit gültig und der Beurteilung der Erbfolge zugrunde zu legen, als dort die Erbfolge abweichend von den vorgenannten Erbquoten zu je 1/4 festgesetzt worden sei.
Die Bet. zu 1. – 3. bestreiten dies mit der Begründung, dass das notarielle Testament wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin ungültig sei; zuletzt machen sie sich die vom Nachlassgericht erstmals mit Verfügung vom 17.07.2018 zur Erwägung gestellte Rechtsansicht zu eigen, dass der Gültigkeit des genannten notariellen Testamentes das vom 8.1.1987 datierte und damit frühere Ehegattentestament entgegenstehe; darin hatten die Ehegatten Adolf Gr. und die Erblasserin nach einer gegenseitigen Erbeinsetzung verfügt:
„Sollte ein Abkömmling beim Erstverstorbenen von uns den Pflichtteil verlangen, so soll es beim Letztversterbenden von uns auch nur den Pflichtteil erhalten“.
A.
Das Nachlassgericht sieht mit den Bet. zu 1. – 3. in dieser Pflichtteilsklausel eine – durch die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tode des Zuerstversterbenden bedingte – Erbeinsetzung der vier Kinder der Erblasserin (dazu nachstehend 1.); dieses Testament bindet die Erblasserin, steht also einer hiervon abweichenden Verfügung entgegen (dazu unten 2.); aufgrund der in der Pflichtteilsstrafklausel liegenden Bedingung ist keines der Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen (dazu unten 3.).
(1) Das gemeinschaftliche Testament enthält schlüs[…]