LG Stuttgart, Az.: 17 Qs 71/15, Beschluss vom 15.12.2015
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2015, 31 Ds 101 Js 69925/13 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 02.10.2013, rechtskräftig seit dem 10.10.2013, wegen Erschleichens von Leistungen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche bei Strafaussetzung zur Bewährung (3 Ds 101 Js 69925/13). Einbezogen wurde die im Verfahren Amtsgericht Ludwigsburg 1 Cs 136 Js 36460/13 verhängte Strafe (15 Tagessätze zu je 10,00 €).
Der Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit einem im Verfahren Amtsgericht Stuttgart 11 Ds 94 Js 75467/13 eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. E… vom 09.02.2015, das zu dem Ergebnis gekommen sei, bei dem Beschwerdeführer könnten die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden, läge ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vor. Aufgrund des Gutachtens sei er in vorgenanntem Verfahren freigesprochen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 25.11.2015 verwarf das Amtsgericht Stuttgart den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig.
Es läge keine neue Tatsache i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vor, da das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt in der dortigen Hauptverhandlung die Krankheit des Beschwerdeführers erörtert und in den schriftlichen Urteilsgründen festgestellt habe, dass er an einer Psychose leide.
Zudem sei das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E… kein neues Beweismittel. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt habe aufgrund eigener Sachkunde keinen Sachverständigen gehört. Diese Entscheidung sei nicht durch die nachträgliche Vorlage eines Gutachtens im Wiederaufnahmeverfahren überprüfbar.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags a[…]