Ein Immobiliengeschäft ist zwar per se ein Kaufgeschäft, welches als Rechtsgeschäft zwischen einer Verkäuferpartei und einer Käuferpartei in Verbindung mit einem Notar abgewickelt wird, allerdings unterscheidet sich dieses Kaufgeschäft doch im Detail merklich von anderweitigen herkömmlichen Kaufgeschäften. Dies äußert sich beispielsweise auch bei dem Eigentumsübergang und den Zahlungsmodalitäten, welche im Vergleich zu dem Kauf eines anderen Gegenstandes durchaus als schwergängig zu bezeichnen sind. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es sich bei einem Immobiliengeschäft um ein Rechtsgeschäft mit einem immens hohen Kaufwert handelt. Überdies muss auch das Grundbuchamt sowie das Finanzamt in das Rechtsgeschäft involviert werden, sodass der Kauf mit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag mitnichten schon als abgeschlossen gilt. Damit jedoch die Zeitspanne zwischen der Vertragsunterschrift und dem Kaufabschluss für den Käufer so sicher wie nur irgend möglich gestaltet wird, sieht der Gesetzgeber die Auflassungsvormerkung vor. Nicht jedem Menschen, der sich mit dem Gedanken eines Hausverkaufs oder eines Immobilienerwerbs beschäftigt, ist jedoch der Begriff Auflassungsvormerkung sowie die genauen Rahmenhintergründe zu der Auflassungsvormerkung bekannt.
Um was genau handelt es sich bei der Auflassungsvormerkung eigentlich?
(Symbolfoto: John-Fs-Pic/Shutterstock.com)
Wenn sich der Verkäufer und der Käufer im Hinblick auf das Immobilienrechtsgeschäft einig geworden sind kann es durchaus noch ein wenig dauern, bis der formelle Kaufabschluss erreicht wird. Die Problematik dabei ist, dass bei einem Immobilienkaufgeschäft der Käufer erst mit dem Zeitpunkt rechtlicher Eigentümer der Immobilie wird, wenn die sogenannte Eigentumsübertragung in dem Grundbuch einen Eintrag erhalten hat. Durch die Auflassungsvormerkung wird für den Käufer eine Sicherheit geschaffen, da sie rechtlich betrachtet als Erwerbszusicherung gilt. Diese Erwerbszusicherung bezieht sich dabei auf die Konditionen, die beide Parteien in dem Immobilienkaufvertrag festgelegt haben und welche durch den Notar beurkunde[…]