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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger – Fahrerlaubnisentziehung

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VG München – Az.: M 6 K 16.3465 – Urteil vom 30.11.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war seit Juli 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Er verursachte am … Dezember 2015 einen Verkehrsunfall, weil er die Vorfahrt missachtete. Wegen dieses innerhalb der zweijährigen Probezeit begangenen Verkehrsverstoßes ordnete der Beklagte mit Verfügung vom … März 2016 die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und setzte hierfür eine Frist bis 1. Juni 2016. Der Kläger wandte sich gegen diese Anordnung mit dem Argument, er sei krank, befinde sich nach einer Operation in einer Reha-Einrichtung und verfüge außerdem wegen aktueller Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel, um das angeordnete Aufbauseminar zu absolvieren. Auf die Aufforderung des Landratsamts hin, Nachweise über diese Umstände vorzulegen, legte der Kläger lediglich eine bis … April 2016 befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem erhob er am … April 2016 gegen die Verfügung vom … März 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 6 K 16.1508).

(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Weil die geforderte Bestätigung über die Teilnahme am Aufbauseminar nicht vorgelegt wurde, entzog der Beklagte dem Kläger schließlich nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 26. Juli 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben (Nr. 2a) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 4). Auf den Inhalt des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nur auf die Möglichkeit einer Klageerhebung, nicht dagegen der Einlegung eines Widerspruchs hingewies[…]


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