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Fahrzeugkollision bei Öffnen einer Fahrzeugtür in den fließenden Verkehr hinein – Haftung

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AG Hamburg-Wandsbek, Az.: 715 C 449/14, Urteil vom 23.02.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.09.2013 gegen 13:30 Uhr in der Wandsbeker Chaussee ereignete. Die Klägerin hatte ihre Pkw Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen zum Unfallzeitpunkt in Höhe des Hauses in dem parallel zur Fahrbahn belegenen Parkstreifen in einer Parklücke in Fahrtrichtung eingeparkt. Sie öffnete zum Zweck des Aussteigens die Fahrertür. Es kam zu einer Kollision mit dem auf der rechten Fahrspur vorbeifahrenden vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen. Dabei stieß die Seitenstütze aus Metall des LKW gegen die Kante der Fahrertür des Pkw, die gestaucht wurde. Die Klägerin verlangt Zahlung der durch Schadensgutachten kalkulierten Reparaturkosten, Ersatz einer Unkostenpauschale und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin behauptet, sie habe die Fahrertür nur wenige Zentimeter geöffnet. Die seitliche Metallstütze des Lkw sei nicht ganz eingefahren gewesen. Außerdem habe der Beklagte zu 1) nicht den erforderlichen Seitenabstand eingehalten. Die Klägerin beantragt nach Klagerücknahme in Höhe von € 5,00, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 4.994,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2013 zu zahlen sowie die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 285,17 aus der Angelegenheit des Verkehrsunfalls vom 05.09.2013 zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, die Klägerin habe während des Vorbeifahrens des Lkw die Tür geöffnet und dadurch den Schaden selbst verursacht. Die seitlichen Metallstützen des Lkw seien ordnungsgemäß befestigt gewesen und hätten nicht in den Verkehr geragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. S. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Ferner wurden die Klägerin und der Beklagte zu 1) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2015 und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. M. W. vom 09.12.2015 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Bußgeldakte, polizeiliches Aktenzeichen: 031/5V/612453/2013 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Die Haftung der Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249 BGB ist zwar nicht nach § 7 ausgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar im Sinne des § 17 III STVG oder ein Verschulden des Fahrzeugführers gemäß § 18 III STVG ausgeschlossen ist….


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