OLG Hamm – Az.: I-15 W 407/16 – Beschluss vom 09.12.2016
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 71 GBO) ist in der Sache nicht begründet.
Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten beantragte Löschung der im Grundbuch in Abteilung II unter laufender Nummer 2 zugunsten der I D (Three) Limited, M, eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Zwischenverfügung vom 23.09.2016 zu Recht davon abhängig gemacht, dass die in der Urkunde vom 12.12.2008 abgegebene Löschungsbewilligung (UR-Nr. JB …/…) von der Vormerkungsberechtigten in der Form des § 29 GBO genehmigt wird.
Die von der Notariatsangestellten I2 in der vorgenannten Urkunde unter Hinweis auf die ihr in § 13 des von der Beteiligten und der I D (Three) Limited abgeschlossenen Kaufvertrages vom 31.01.2008 (UR-Nr.JB ../…) erteilten Vollmacht im Namen der I D (Three) Limited abgegebene Löschungsbewilligung wird nicht von den erteilten Vollmachten gedeckt.
Der beim Abschluss für die I D (Three) Limited handelnde Rechtsanwalt Dr. S hat der Notariatsangestellte zwar in § 13 III b des Kaufvertrages die Untervollmacht ausdrücklich auch für die Löschung der Auflassungsvormerkung bei Nichtdurchführung des Kaufvertrages erteilt. Der für die I D (Three) Limited handelnde Rechtsanwalt Dr. S konnte eine solche Untervollmacht aber nicht wirksam erteilen, weil er selbst von den Geschäftsführern der I D (Three) Limited nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war.
Im Gegensatz zu den im Kaufvertrag bei der Erteilung der Untervollmacht gewählten Formulierungen fehlt bei der von den Geschäftsführern der I D (Three) Limited dem Rechtsanwalt Dr. S unter dem 6.02.2008 erteilten Vollmacht eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für den Fall der Nichtdurchführung des Kaufvertrages. Die Vollmacht ist vielmehr mit dem Inhalt erteilt worden, die I D (Three) Limited „in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermietung“ der im Grundbuch von Lünen Blatt … verzeichneten Grundstücke zu vertreten, insbesondere
1. im Namen der Gesellschaft einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag abzuschließen, den Kaufpreis festzustellen und die Auflassung entgegen zu nehmen,
2. im Namen der Gesellschaft alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Abschluss und zur Durchführung des Kaufvertrages sowie zur Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft erforderliche sind, unter Einschluss all[…]