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Kautionsklausel in Pflegevertrag wirksam?

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OLG Köln – Az.: I-6 U 71/16 – Urteil vom 16.12.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.03.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 407/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die stationäre Pflege mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

[4.2]

Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angegebene Konto einzuzahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der vorliegenden Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000 EUR leistet.

V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer Unterlassungsklage über die Zulässigkeit von Klauseln im Rahmen eines vorformulierten Vertragswerks der Beklagten, die stationäre Pflegeverträge abschließt.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer dem Verbraucherschutz dienender Einrichtungen. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt unterschiedliche Pflegeeinrichtungen, u.a. die „P.-Residenz“ in F.. Für die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen wurde für die „P.-Residenz“ in F. ein Vertrag (Anlage K1, Bl. 9 ff d.A.) unter anderem mit folgenden Klauseln geschlossen, der die Pflicht zur Erbringung einer Kaution sowie deren Art und Höhe regelt:

„[4 Kaution]

Die Kaution beträgt (2-fache Monatsentgelt) … EUR

[4.1]

Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gem. § 14 Abs. 1 WBVG im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen des Monatspflegesatzes entspricht, zu gewähren.

[4.2]

Die Kaution ist bei Abschluss des Pflegevertrages auf das in Ziffer 3.2. angege[…]


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