LG Wiesbaden – Az.: 4 T 488/16 – Beschluss vom 27.12.2016
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21.10.2016 dahin abgeändert, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 3.2.2016 von der Klägerseite an Kosten für die erste Instanz 4.868,10 € (i.W. Viertausendachthundertachtundsechzig und 10/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2016 an die Beklagtenseite zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.763,76 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 21.10.2016, auf welchen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, wonach die Klägerseite aufgrund rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 3.2.2016 an die Beklagtenseite 9.631,86 € zu erstatten hat. In diesem Betrag sind Kosten für ein 2 private Sachverständigengutachten in Höhe von 4763,76 € enthalten ( Bl. 428; ff.d. A.). Der Beklagte hat während des Rechtsstreits den Sachverständigen S. am 11.11.2013 beauftragt, Schimmel im Schlafzimmer zu begutachten, sowie Nässe an der Wand und die fachgerechte Beseitigung des Wasserschadens. Das Gutachten wurde am 26.11.20.11 erstattet. Auf Antrag des Beklagten vom 22.1.2014 betreffend einen zweiten Schimmelschaden im Wohnzimmer des Erdgeschosses erstattete der Sachverständige S. ein weiteres Gutachten am 1.8.2014.
Am 11.11.2013 hatte das Amtsgericht einen Beweisbeschluss über die Behauptung, der Beklagten erlassen, im Schlafzimmer der vom Beklagten angemieteten Mietwohnung, Erdgeschoss rechts, sei eine Schimmelsporenbelastung sowohl an der von Feuchtigkeitsschäden betroffenen Wand, wie auch in der Raumluft und an dem vorhandenen Mobiliar gegeben. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde letztendlich der Sachverständige Naujoks, Frankfurt beauftragt, welcher das Gutachten am 30.2014 erstattete (Bl. 173 ff. der Akte). Am 2.2.2015 kam es aufgrund Beweisbeschlüssen vom 22.7.2014 und 25.9.2014 zur Ergänzung des Gutachtens durch den gerichtlichen Sachverständigen unter anderem auch wegen behaupteter Schimmelbildung im Wohnzimmer der Wohnung.
Gegen diese festgesetzten Kosten für die Gutachten des Sachverständigen S. in Höhe von 4763,76 € wendet sich die Klägerin mit; sofortiger Beschwerde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten nicht um solche handelte, die zur entsprechenden Rechts[…]