Entscheidung über Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit Vorschäden
In einem aktuellen Fall musste das Gericht über die Höhe des Schadenersatzes nach einem Verkehrsunfall entscheiden, bei dem das betroffene Fahrzeug bereits Vorschäden aufwies. Die strittige Frage war, ob und in welcher Höhe die Vorschäden die Schadenersatzforderung des Klägers beeinflussen.
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Abgrenzung von Vorschäden und Unfallschäden
Der Kläger musste nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den Unfall entstanden sind und nicht aufgrund der Vorschäden bestanden. Dazu musste er die Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur darlegen.
Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten
Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch und holte ein Sachverständigengutachten ein, um die Schäden aus beiden Unfällen und den Umfang der Schadensbehebung nach dem Vorunfall festzustellen. Der Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten und den erforderlichen Abzug „neu für alt“ von den Reparaturkosten.
Teilweiser Erfolg der Berufung
Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten Schadenersatz in Höhe von 10.833,89 € verlangen. Das Gericht zog weitere Beträge von den vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten ab, sodass sich diese Schadensersatzforderung ergibt.
Vorschäden und Abzüge
Der Kotflügel vorne rechts wurde vom Gericht als vorgeschädigt angesehen und ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 100,00 € vorgenommen. Ein weiterer Abzug wurde wegen nicht unfallbedingten Arbeiten am vorderen rechten Reifen gemacht, insgesamt ein Betrag von 115,94 €. Für den hinteren rechten Reifen wurde ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 % der Ersatzteilkosten, also 16,46 €, vorgenommen.
Minderwert und Rechtsanwaltskosten
Dem Kläger steht kein merkantiler Minderwert aufgrund des Unfalls zu, da nicht ausreichend Vorschäden am Fahrzeug dargelegt wurden. Der Kläger kann jedoch eine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 € netto verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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