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Rechtsanwälte Kotz GbR

Makleranspruch auf erweiterte Grundbucheinsicht

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 270/16 – Beschluss vom 06.01.2017

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 Euro
Gründe
I.

Auf dem im hiesigen Beschlusseingang genannten Grundbuchblatt wurde Anfang August 2011 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Daraufhin richtete die Beteiligte ein Akteneinsichtsgesuch an das Grundbuchamt, mit dem sie vorbrachte, die Eigentümer des Grundbesitzes hätten einen Maklervertrag mit ihr abgeschlossen und die Vormerkungsbegünstigten seien den Eigentümern als Erwerbsinteressenten „zugeführt“ worden; zum Nachweis ihres Maklerhonorars nach Grund und Höhe benötige sie eine Ablichtung derjenigen Urkunde, die nach der Grundbuchverlautbarung der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegen solle. Daraufhin wurde der Beteiligten eine Ablichtung der notariellen Urkunde UR-Nr. 1144 für 2011 T des Notars Dr. T. in Düsseldorf vom 29. Juli 2011 übersandt. Diese Urkunde enthielt zum einen ein Angebot der Grundstückseigentümer an die Vormerkungsbegünstigten zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, wobei die Annahmefrist spätestens mit dem 31. Dezember 2014 ablaufen sollte; zum anderen einen Mietvertrag zwischen den vorbezeichneten Parteien, fest bis zum Abschluss des 31. Juli 2014 laufend, danach mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

Mit Datum vom 29. Juli 2015 wurde der Eigentumswechsel in das Grundbuch unter Bezugnahme auf Auflassungserklärungen vom 13. Juli 2015 eingetragen.

Nunmehr begehrt die Beteiligte eine „Kopie der Auflassung vom 13.05.2015“ und macht hierzu – insgesamt in beiden Rechtszügen – geltend:

Sie nehme die Veräußerer auf Zahlung einer Verkäuferprovision sowie die Erwerber auf Zahlung einer Käuferprovision in Anspruch. Mit den Veräußerern habe sie einen Makler-Alleinauftrag vom 2. März 2011 abgeschlossen gehabt. Über die dort vorgesehene Grundlaufzeit bis zum 8. Juni 2011 hinaus habe sie jedoch Maklerdienste für beide Vertragsparteien erbracht; durch ihre (der Beteiligten) Vermittlung hätten noch danach Besichtigungstermine stattgefunden, darunter eine Besichtigung mit den späteren Erwerbern. Die notarielle Urkunde vom 29. Juli 2011 sei ersichtlich das Ergebnis dieser von ihr (der Beteiligten) vermittelten Besichtigung. Was die Erwerber anbelange, schuldeten diese eine Käuferprovision wegen der erbrachten Vermittlung des Hausgrundstückes, denn sie hätten sich auf ein von ihr (der Beteiligten) geschaltetes Zeitungsinserat gemeldet, in dem ausdrücklich auf den Anfall einer Maklercourtage in Höhe von […]


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