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Widerruf roter Dauerkennzeichen bei Beanstandungen des Kontrollheftes

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 55/21 – Beschluss vom 18.03.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf des ihm zugeteilten roten Dauerkennzeichens und gegen die ihm auferlegte Pflicht zur Abgabe dieses Kennzeichens einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung des Widerrufs der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich sowohl der mit Bescheid vom 18.09.2018 ausgesprochene Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens (1.) als auch die mit Verfügung vom 04.09.2020 angeordnete Rückgabepflicht (2.) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und dass ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben sei (3.).

1. Die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 FZV für die Zuteilung des roten Kennzeichens zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung lägen im Fall des Antragstellers nicht mehr vor, weil der Antragsteller nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 3 FZV sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Zuverlässigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 FZV ist regelmäßig jedenfalls dann in Frage gestellt, wenn die betreffende Person gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Dauerkennzeichen verstoßen hat (BayVGH, Beschl. v. 28.10.2015 – 11 ZB 15.1618, juris Rn. 1[…]


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