Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1591/05
Urteil vom 25.11.2006
Tenor
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird in Änderung der dort getroffenen Kostenentscheidung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 7/13 und die Beklagten als Gesamtschuldner 6/13 zu tragen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin beansprucht von den beklagten Zahnärzten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 € und den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 4.491,64 € wegen einer, wie sie behauptet, fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Zeit von 1998 bis zum 23. Januar 2001.
Die Beklagten erneuerten bei der Klägerin die Brücke zwischen den Zähnen 23 und 26 und überkronten die Zähne 11 bis 26. Sämtliche Zähne wurden vollständig verblockt.
Die Klägerin hatte in der Folgezeit erhebliche Beschwerden und wechselte den Behandler. Der Zahnarzt H. T… stellte für seine Leistungen 4.319,66 € in Rechnung.
Im von der Klägerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige Oberarzt Dr. K… verschiedene fachliche Mängel fest. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 15. August 2002 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach weiterer Beweiserhebung ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens weitgehend für gerechtfertigt erachtet.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten die Einrede der Verjährung aufrecht und sind der Auffassung, die Überkronung und Verblockung der Zähne sei lege artis zulässig und angezeigt; das zugesp[…]