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Bussgeldverfahren – rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 253/18 – 122 Ss 114/18 – Beschluss vom 01.11.2018

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt Folgendes an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde vorliegend der Zulassung, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – liegt vor.

1.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 5. Juli 2018 als unzulässig gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 26a Abs. 1 StPO wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Das Ablehnungsgesuch wurde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

a)

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gewährt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Hierzu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht (BVerfGE 11, 218; BGHSt. 28, 44). Es gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG NJW 1992, 2811).

b)

Nach den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) und vom 24. Februar 2006 (2 BvR 836/04) ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens die Vorschrift des § 26a Abs. 1 StPO nach verfassungskonformer Auslegung nur auf solche Gesuche anzuwenden, die allein auf der Grundlage einer formellen Prüfung entschieden werden können (sog. echte Formalentscheidungen). Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich mithin auf Gesuche, die schon grundlegende, regelmäßig einfach zu erfüllende Formerfordernisse nicht beachten oder evident missbräuchliche Zwecke verfolgen, also auf solche Fälle, die jedes Eingehen auf den[…]


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