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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsfrist – Versagung gemäß § 721 ZPO und Obdachlosigkeit

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LG Berlin, Az.: 67 T 69/19, Beschluss vom 09.07.2019

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird das am 6. Juni 2019 verkündete Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte – 25 C 214/17 – in Ziffer 4) des Tenors aufgehoben und der Antrag der Beklagten zu 1) auf Gewährung einer Räumungsfrist zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1) tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 2.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Dmytro Sidelnikov / Bigstock

Die gemäß §§ 721 Abs. 6 Nr. 1, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten zu 1) war gemäß § 721 Abs. 1 ZPO keine Räumungsfrist zu gewähren. Ein überwiegendes Bestandsinteresse der Beklagten zu 1), das auch nur dem Grunde nach die Gewährung einer Räumungsfrist rechtfertigen würde, ist nicht gegeben, selbst wenn die Kammer den von den Klägern bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1) zu den von ihr behaupteten – allerdings niederschwelligen – Erkrankungen und den kammerbekannten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum in Berlin als zutreffend unterstellt. Die gemäß § 721 Abs. 1 ZPO ebenfalls gebotene Berücksichtigung und Wahrung der begründeten Gläubigerinteressen schließt hier – ausnahmsweise – die Gewährung jeglicher Räumungsfrist zu Gunsten der Beklagten zu 1) trotz drohender Obdachlosigkeit des Mieters aus:

Befindet sich der Mieter – wie hier – in Zahlungsverzug, steht dies in der Regel der Gewährung einer Räumungsfrist entgegen, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten nach Erlass des Räumungsurteils fortsetzt (vgl. Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 721 Rz. 10 m.w.N.). Dieser Regelfall ist hier gegeben, da die Beklagte zu 1) nicht nur zwei Wohnungen der Kläger rechtswidrig in Besitz hält, sondern für eine der beiden Wohnungen bereits seit mehreren Jahren keine Nutzungsentschädigung mehr zahlt. Im Rahmen der gemäß § 721 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt es ebenfalls zu Lasten des Mieters, wenn seit der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses bereits eine erhebliche Zeit vergangen ist (vgl[…]


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