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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereingliederung nach Hamburger Modell

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Stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement ist ein fester Bestandteil des Arbeitsrechts und soll es Arbeitnehmern ermöglichen, direkt von dem Krankenbett wieder zurück an den bisherigen Arbeitsplatz zu kehren, ohne dass zuvor eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers erfolgte. Es gibt durchaus verschiedene Varianten des Wiedereingliederungsmanagements, doch ist bundesweit das sogenannte Hamburger Modell die wohl bekannteste Variante. Der Sinn und Zweck des Hamburger Modells ist zweifelsohne die Erleichterung der Eingewöhnung eines Arbeitnehmers. Trotz der Berühmtheit des Hamburger Modells ist sehr vielen Arbeitnehmern überhaupt nicht bewusst, welche Details in dem Hamburger Modell zu finden sind und wie sich der Aufbau dieses Modells zusammensetzt. Auch dass es in dem Hamburger Modell Sonderfälle gibt ist nicht jeder Arbeitnehmerpartei wirklich bekannt.

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Wiedereingliederung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerpartei
(Symbolfoto: Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Die Bezeichnung „Hamburger Modell“ ist im Grunde genommen eine rein umgangssprachliche Bezeichnung. Vielmehr verbirgt sich dahinter eine Wiedereingliederung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerpartei auf Stufenbasis zurück in das Arbeitsleben gem. § 74 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie § 44 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dieses Modell ist lediglich denjenigen Arbeitnehmern vorbehalten, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Der Grundstein für das Hamburger Modell wird in der gängigen Praxis entweder von Ärzten oder von dem Medizinischen Krankenkassendienst bzw. auch von Krankenhäusern respektive Reha-Einrichtungen gegeben. Diejenigen Patienten, die sich zuvor entweder in der ambulanten oder auch stationären Behandlung befunden haben, sollen durc[…]


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