OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: U (Kart) 31/00
Verkündet am 07.11.2001
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 28 O (Kart) 559/99
In dem Rechtsstreit hat der- Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 390.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaften von als Zollund/oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituten erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein von ihnen vor mehreren Jahren geschlossener Gasliefervertrag noch wirksam ist oder – ganz oder teilweise – unwirksam geworden ist.
Die Klägerin ist ein Ferngasunternehmen; sie bezeichnet sich selbst als das älteste Ferngasunternehmen Deutschlands (Gründung im Jahre 1921). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Beschaffung von Erdgas im In- und Ausland, der Transport, die Speicherung und Qualitätssicherung sowie – überwiegend in Nordrhein-Westfalen – die Lieferung von Erdgas an Städte und Gemeinden, Industriebetriebe und Kraftwerke. Sie selbst bezieht Erdgas aus den Niederlanden, aus Großbritannien, aus Deutschland, aus Norwegen und aus Rußland. In der Vergangenheit schloß die Klägerin – wie auch die anderen Ferngasgesellschaften Deutschlands – langfristige Bezugsverträge über große Gasmengen mit aus- und inländischen Gasproduzenten. Nach dem Vortrag der Klägerin sind diese abgeschlossenen Bezugsverträge neben der Langfristigkeit dadurch gekennzeichnet, daß die hohen Jahresvertragsmengen durch sogenannte „Take-or-Pay“-Verpflichtungen abgesichert worden sind, die, im
wesentlichen bedeuten, daß sie den Käufer verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz der Jahresvertragsmenge – „in der Regel 80 – 90 %„ (so die Klägerin) – unabhängig davon zu bezahlen, ob diese Mengen tatsächlich abgenommen worden sind: