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E-Mail Spamming – Unterlassungsansprüche? Nicht immer!

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 Amtsgericht Rostock
Az.: 42 C 410/01
Urteil verkündet am 01.02.2002

In dem Rechtsstreithat das Amtsgericht Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 670,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND
Die Kläger begehren von der Beklagten, es zu unterlassen, ihnen unaufgefordert E-Mails mit werbenden Inhalt zuzusenden. Die Kläger sind Rechtsanwälte und die Beklagte betreibt den Versand von Büroartikeln.
Am 02.08.2001 erhielten die Kläger auf ihrem KanzleiComputer eine E-Mail der Beklagten, in der für Büroartikel geworden wurde. Die Beklagte verwandte bei der Versendung der E-Mail dabei in Betreff „Heute schon gespart?“, der Absender lautete „L“ .
Der Zusendung dieser E-Mail gingen telefonische Kontakte zwischen der Kanzlei der Kläger und der Beklagten voraus. Sowohl am 04.04.2001 als auch am 17.04.2001 erfolgte durch die Beklagte eine telefonische Anfrage in der Kanzlei der Kläger, in wie weit dort Interesse an Büroartikeln der Beklagten bestehe. Anlässlich des Telefonats am 17.04.2001 bat eine Mitarbeiterin der Kläger um Zusendung eines Kataloges.
Bei einem weiteren Anruf am 02.05.2001 gab eine Mitarbeiterin der Kläger auf Nachfrage der Beklagten die E-Mail-Adresse der Kläger unter dem Hinweis an diese weiter, dass wenig Interesse an Angeboten per E-Mail bestehe.
Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2001 auf, die Zusendung von E-Mails werbenden Inhalts zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung für die Ausschließung eines Wiederholungsfalles gegenüber den Klägern abzugeben. Eine solche Erklärung gab die Beklagte nicht ab.
Die Kläger behaupten, durch die Zusendung der E-Mail in der Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit beeinträchtigt worden zu sein. Durch den neutralen Absender der E-Mail – „L“- sei eine gewerbliche Absicht d[…]


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