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Rückforderung von Geldgeschenken wegen Verarmung des Schenkers

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LG Aachen – Az.: 3 S 127/16 – Urteil vom 14.02.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 26.07.2016 – Aktenzeichen 26 C 50/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin macht aus übergeleitetem Recht Ansprüche gegen die Beklagte nach § 528 BGB wegen Verarmung des Beschenkten geltend. Der Großvater der Beklagten hatte dieser seit 1998 monatlich 100 DM, bzw. seit 2002 monatlich 51,13 EUR überwiesen.

Der Großvater ist pflegebedürftig und kann seine Pflege nicht mehr (vollumfänglich) bezahlen. Die Klägerin fordert nun nach Überleitung der Ansprüche gemäß § 93 SGB XII in Höhe der Pflegeaufwendungen das Geschenkte von der Beklagten zurück.

Die Beklagte wendet ein, es habe sich um Anstandsschenkungen gehandelt.

Das Amtsgericht hat dies verneint und die Beklagte verurteilt, 3.511,40 EUR zu zahlen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 26.07.2016 – Aktenzeichen 26 C 50/16 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.511,40 EUR gegen die Beklagte aus § 528 BGB i.V.m. § 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII.

Der Anspruch ist vorliegend nach § 534 BGB ausgeschlossen. Bei den Zuwendungen des Großvaters an die Beklagte handelte es sich um Anstandsschenkungen.

Anstandsschenkungen beruhen im Vergleich zu den Pflichtschenkungen zwar auf einer geringeren moralischen Verpflichtung, ihr Unterlassen würde jedoch gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen (vgl. Staudinger/Tiziana J. Chiusi (2013) BGB § 534, Rn. 15).

Maßstab für die Bestimmung des Anstands und ggf. für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks sind daher die Personen, die aus den sozialen Kreisen des Schenkers stammen; diese lassen sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an Hand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen. Auch wenn die Anstandsgeschenke im Wert geringer sind als Pflichtschenkungen, müssen sie mit Hinblick auf einen möglichen Ansehensverlust gerade geboten sein (vgl. Staudinger/Tiziana J. Chiusi[…]


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