Ehegattenerbrecht bei nach dem Erbfall erklärter und wirksam gewordener Rücknahme des Ehescheidungsantrags durch den überlebenden Ehegatten
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Az: 2 Wx 55/14, Beschluss vom 30.03.2015
Leitsatz: Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag z. Zt. des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Halberstadt vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin war mit dem Erblasser seit dem 14.09.1985 verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder, die Beteiligten zu 2) bis zu 4), hervorgegangen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.04.2013 stellte die hiesige Antragstellerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt einen Antrag auf Ehescheidung einschließlich weiterer Anträge im Scheidungsverbund, bezogen auf das Sorgerecht für die ehelichen Kinder und einen Versorgungsausgleich. Sie berief sich darauf, dass die Eheleute bereits seit dem Jahr 2007 innerhalb des Wohngrundstücks getrennt voneinander lebten und eine Ehescheidung nach der Härteregelung des § 1565 Abs. 2 BGB ohne Wartefrist begehrt werde. Die Klage wurde dem Erblasser am 17.05.2013 zugestellt. Der Erblasser bestritt zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung, erklärte jedoch mit Schriftsatz vom 03.09.2013 seine Zustimmung zur Ehescheidung. In einem vom Familiengericht anberaumten Termin zur Anhörung der Prozessparteien am 16.04.2014 erschien nur die hiesige Antragstellerin; sie hielt ihren Antrag auf Ehescheidung aufrecht. Der Erblasser ließ, selbst krankheitsbedingt abwesend, aber anwaltlich vertreten, die Zustimmung zur Ehescheidung erklären. Das Familiengericht stellte in Aussicht, den Erblasse[…]