LG Wiesbaden – Az.: 1 O 134/16 – Urteil vom 10.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden: „AGG“) in Anspruch.
Die Klägerin ist eine pensionierte Lehrerin. Für sie bestand bei der Beklagten seit dem 02.12.2013 eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Nr. xxx) für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: …-…. Im Jahr 2014 kam es zu einem Versicherungsfall, welcher von der Beklagten reguliert wurde.
Im Juli 2015 schrieb die Beklagte ihre Versicherungsnehmerin an und bat diese, anhand des beigefügten Fragebogens mitzuteilen, ob ihre persönlichen Angaben aktuell sind. Dabei sollte sie auch Angaben zu der momentanen Kilometerleistung und ihrem Wohneigentum machen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach und schickte den Fragebogen unter Hinweis auf die erhöhte Kilometeranzahl und ihr Wohneigentum zurück.
Mit Schreiben der Beklagten vom 23.07.2015 wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung seitens der Beklagten zum 01.01.2016 gekündigt. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ haben sowohl Sie als auch wir das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ablauf zu kündigen (vgl. Abschnitt G.2.1 und G.3.1 AKB).“ […]
Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 66 d.A. verwiesen.
Daraufhin forderte die Klägerin, mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2015, die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des AGG, unter Fristsetzung bis zum 23.10.2015, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000,00 € auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um den Abschluss einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft für den Zeitraum ab dem 01.01.2016. Aufgrund der Kündigung der Beklagten war ihr der Abschluss einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft jedoch nur zu extrem hohen Prämien möglich. Vor diesem Hintergrund bat die Klägerin die Beklagte um Aufhebung des […]