OLG Rostock -Â Az.: 5 U 55/17 -Â Urteil vom 25.10.2019
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12.06.2017, Az. 3 O 869/13 (3), abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen und alle immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3, die aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 10.04.2011 gegen 12.30 Uhr auf der KreisstraÃe 24 ereignet hat, noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht. Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten der I. und II. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 590.000,00 ⬠festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ⦠1994 geborene Klägerin beansprucht von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10.04.2011 gegen 12.30 Uhr auf der KreisstraÃe x ereignete und bei dem sie als Insassin in dem vom Beklagten zu 2) gefahrenen und bei der Beklagen zu 1) versicherten Pkw mit dem amtl. Kz xy schwer verletzt wurde. Der Unfall geschah ohne Beteiligung eines Drittfahrzeugs. Der von der Staatsanwaltschaft Rostock beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. ermittelte eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 102 bis 142 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 80 km/h. Die Beklagte zu 1) zahlte vorgerichtlich an die Klägerin 30.000,00 â¬. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, dass die Klägerin während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt habe und dass die bei angelegtem Sicherheitsgurt zu erwartenden Verletzungen wesentlich geringer gewesen wären.
Die Kläger hat erstinstanzlich den Einwand, sie sei nicht angeschnallt gewesen, bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, in welchem Umfang Verletzungen zu erwarten gewesen wären, wenn die KlÃ[…]