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Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden -Restwertermittlung

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AG Lübeck – Az.: 28 C 2456/16 – Urteil vom 07.02.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 28.04.2016, der sich in L.-T. ereignet hatte und bei dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug den Pkw Nissan Almera der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen OH-OW … beschädigt hatte. Aufgrund des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros N. und Partner vom 09.05.2016 (Anlage K 1, Bl. 5-18) ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert dieses Fahrzeuges bei 3.000,00 EURO liegt. Unstreitig ist weiter, dass angesichts der prognostizierten Bruttoreparaturkosten ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Die Parteien streiten allerdings über die Höhe des Restwertes. Die Beklagte hat, ausgehend von einem von ihr zugrunde gelegten Restwert von 1.009,00 EURO, an die Klägerin 1.991,00 EURO ausgezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Restwert betrage lediglich 750,00 EURO. Sie stützt sich hierbei auf das genannte Gutachten. Sie verlangt mithin 2.250,00 EURO, auf die die bereits gezahlten 1.991,00 EURO anzurechnen seien. Mit der Klage macht sie die noch offene Differenz geltend und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 259,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Restwert, wie von ihr zugrunde gelegt, 1.009,00 EURO betrage und beruft sich hierbei auf ein über die Internetplattform cartv.eu eingeholtes Restwertangebot der Firma NRW Autoplanet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte vom Schädiger – oder hier eben von der Versicherung – den Betrag verlangen, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes erforderlich ist, dies abzüglich des Wertes, den die geschädigte Sache noch hat. Durch diese Entschädigung soll der Geschädigte so gestellt werden, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Er soll weder einen Vermögensverlust erleiden, noch einen Vermögensgewinn erzielen, BGHZ 154, 395, 398. Angesichts dessen, dass das Eigentum an der geschädigten Sache nicht im Austausch gegen die Schadensersatzverpflichtung an den Schädiger fällt, sondern der Geschädigte selbst das Eigentum an der geschädigten Sache behält, kann er sich aussuchen, ob er dieses, sein Eigentum weiter nutzt, oder veräußert, oder auch gar nichts damit macht. Er ist damit also Herr des Substitutionsgeschehens. Angesichts dessen kommt es aber auf die Frage an, wie der Wert der geschädigten Sache zu ermitteln ist. Entgegen Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für die Ermittlung des Wertes der regionale Markt der Bezugspunkt ist , und nicht der Markt für verunfallte Fahrzeuge, so zuletzt im Urteil vom 27.09.2016 (VI ZR 673/15). Gegen diese Ansicht spricht schon, dass der Wert eines Gegenstandes sich danach bemisst, was für ihn zu einer konkreten Zeit an einem konkreten Ort erzielt werden kann….


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