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Kein Recht auf „rechts vor links“ Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen

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Jedem Autofahrer ist die Regelung geläufig, dass es im Fall einer fehlenden anderslautenden Vorfahrtsregelung die grundsätzliche „rechts vor links“ Regelung gibt. Der Gedankengang, dass es sich bei öffentlichen Parkplätzen ähnlich verhält, ist dementsprechend naheliegend. Dieser Gedankengang ist jedoch oftmals falsch, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil bekräftigte. Der Fall, der dem BGH vorlag, betraf einen Unfall zwischen zwei Fahrzeugen, die sich auf einem öffentlichen Parkplatz bewegten. Der Kläger machte geltend, dass er im Recht sei, weil er sich an die „rechts vor links“ Regelung gehalten hätte.

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Der BGH entschied jedoch, dass diese Regelung nicht auf öffentliche Parkplätzen automatisch anzuwenden ist. Auf Parkplätzen, auf denen keine spezifische Vorfahrt festgelegt ist, gilt im Allgemeinen nicht das Prinzip „rechts vor links“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die „rechts vor links“-Regel in Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gilt. Dies trifft nur dann zu, wenn die Fahrspuren einen „eindeutigen Straßencharakter“ aufweisen, d.h. wenn sie deutlich für die Zu- und Abfahrt und den fließenden Verkehr ausgelegt sind.
Wenn Parkplätze keine Vorfahrtsregelung ausweisen, gibt es nicht automatisch „rechts vor links“
BGH-Urteil zur Regelung der Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen – Die Regel „rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht. Das geht aus einem BGH-Urteil hervor. Autofahrer sollten Rücksicht aufeinander nehmen und sich jeweils auf die Vorfahrt verständigen. (Symbolfoto: hxdbzxy/Shutterstock.com)

Auf vielen Parkplätzen ist das Schild zu lesen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf dem entsprechenden Platz zur Geltung kommt. In derartigen Fällen kann ein Autofahrer davon ausgehen, dass die „rechts vor links“ Regelung auch zum Einsatz kommt. Fakt ist jedoch, dass es sich bei einem derartigen Schild um eine sogenannte extra Vorfahrtsregelung handelt, auf welche der Parkplatzbetreiber mit dem Schild deutlich hinweist. Sollte ein derartiger Hinweis jedoch nicht vorhanden sein, so gilt dem reinen Grundsatz nach nicht automatisch die gängige Vorfahrtsregelung. Dieser Grundsatz wurde nunmehr höchstrichterlich mit U[…]


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