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Stellung Bauhandwerkersicherung – Kündigung des Bauvertrags nach Fristablauf zulässig?

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OLG Celle – Az.: 6 U 71/18 – Urteil vom 07.03.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem. § 648 a Abs. 5 BGB a. F. mit Schreiben vom 3. Mai 2017 erklärte Kündigung des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Bauvertrages vom 16. Juni 2016 unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.867,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.000 € (= 80 % von 180.000 €) festgesetzt.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung, dass die Bauvertragskündigung der Beklagten vom 3. Mai 2017 unwirksam ist.

Mit „Bauvertrag-Pauschalpreis“ vom 16. Juni 2016 (Anlage K1, Anlagenband Klägerin) beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Einbeziehung der VOB/B in der jeweiligen neuesten Fassung mit dem Gewerk Heizung/Sanitär/Lüftung für das Bauvorhaben „L.“ zur Auftragssumme „vorläufig pauschal 1.540.000 €“ inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Mit Schreiben ihres Sachbearbeiters D.E. vom 12. April 2017 (Anlage K2, Anlagenband Klägerin) verlangte die Beklagte für das Bauvorhaben „gemäß § 648 a BGB Sicherheit in Höhe von 630.000 (€) netto … bis spätestens Montag, 24.04.2017“ mit dem Hinweis, dass die Beklagte „bei fruchtlosem Ablauf der … Frist (ihre) Leistung verweigern“ werde.

Diese Aufforderung ging der Klägerin am selben Tage per E-Mail und am 13. April 2017 (Gründonnerstag) im Original zu.

Am 24. April 2017 erfolgte eine Besprechung der Parteien, deren Einzelheiten streitig sind.

Mit E-Mail vom 25. April 2017 (Anlage K3 Anlagenband Klägerin) forderte der Prokurist Dr. W. der Beklagten den Geschäftsführer R. der Klägerin um 18:48 Uhr auf, „bis zum 28.04.2017, 12:00 Uhr, die Sicherheit entsprechend (dem) Schreiben vom 12.04.2017 beizubringen.“

Mit Schreiben des Geschäftsführers M.E. (Bl. 93 d. A.) vom 3. Mai 201[…]


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