Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 143/19 – Beschluss vom 21.01.2020
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen spätestens eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Regressansprüche aus einem Unfall vom … 2015, bei dem der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Pkw an einem unbeschrankten Bahnübergang in den Kupplungsbereich der dort stehenden Kesselwagen hineingefahren ist und das Fahrzeug sodann mitgeschleift wurde, nachdem sich der 600 m lange Güterzug mit 23 Kesselwagen wieder in Bewegung gesetzt hatte, geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 19.851,99 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat gemeint, die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 StVG führe zur Alleinhaftung des Kraftfahrzeugführers, denn diesem sei ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 StVO bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 EBO anzulasten, weil er den dort normierten absoluten Vorrang der schienengebundenen Fahrzeuge missachtet habe. Das ohnehin schon schwerwiegende Fehlverhalten sei zudem darauf zurückzuführen, dass der Fahrzeugführer infolge des Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Demgegenüber treffe die Beklagte kein Mitverschulden. Eine Verpflichtung des Lokführers, den Rangierweg nach hinten zu beobachten, habe nicht bestanden.
Der Klägerin hat gegen das ihr am 11.09.2019 zugestellte Urteil mit einem am 24.09.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 12.12.2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
(Symbolfoto: piqbg/Shutterstock.com)Sie meint, der Auffassung des Landgerichts, dass dem Triebfahrzeugführer ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht vorwerfbar sei, weil dieses nur für den vorwärts geri[…]