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Gesetzliche Unfallversicherung – Verjährung von Schadenersatzansprüchen

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OLG Rostock, Az.: 5 U 94/13, Urteil vom 26.08.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.06.2013 – Az. 4 O 911/12 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis 1000.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt als Unfallversicherungsträgerin des am 06.03.2008 verunfallten Kindes …, geb. am 26.05.2005, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 706.615,29 € sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Versicherte aufgrund des Vorfalles leistet. … wurde bei einem Unfall auf der Rutsche der Kindertagesstätte … in … schwer verletzt, ist seitdem schwerst behindert und befindet sich in komatösem Zustand.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie betrieb die Kindertagesstätte bis 2005 selbst und ließ 1999 auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch zwei Rutschen, errichten. Im März 2008 war die Beklagte zu 3) Leiterin der Kindertagesstätte, die Beklagten zu 4) und 5) waren Erzieherinnen. Am Unfalltag besuchten insgesamt 16 Kinder die Kindertagesstätte, wobei … das einzige Kind im Krippenalter war.

Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17.02.2009 gegenüber dem Kind den Unfall als Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. eines Pflegegeldes.

Symbolfoto: Von Valeri Potapova /Shutterstock.com

Zum Unfallhergang hat die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 3) bis 5) seien mit den Kindern gegen 10:15 h auf den Spielplatz gegangen. Dort hätten die Erzieher ein junges Elternpaar getroffen, das[…]


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