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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

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LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 03.05.2021 – Az.: 9 Sa 1/21


Amtliche Leitsätze:
1. Jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über „Kurzarbeit Null“ führt zu einer quotalen Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nach den Berechnungsregeln im Urteil BAG vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17).

2. Eine vertragliche Vereinbarung in diesem Sinne ist auch eine wirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von „Kurzarbeit Null“.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 19.01.2021, Az.: 3 Ca 194/20 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2020, insbesondere darüber, ob sich dieser durch Tage mit völligem Arbeitsausfall durch Kurzarbeit (Kurzarbeit Null) auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung verringert hat.

Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.03.2020 als Mitarbeiter in der Dreherei bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 3.550,86 EUR. Der Urlaub beträgt derzeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche 30 Arbeitstage je Kalenderjahr gemäß § 6 des Arbeitsvertrages.

In der Folgezeit hat die Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2020 im Umfang von 23 Tagen erfüllt. Einen weitergehenden Anspruch hat die Beklagte wegen der Kurzarbeit Null des Klägers als nicht entstanden bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Im Arbeitsvertrag vom 23./26.03.2018 (vom Kläger als Anlage K1 erstinstanzlich vorgelegt) haben die Parteien unter § 3 Arbeitszeit in Absatz 4 vereinbart:
 „Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit (vgl. derzeit §§ 95ff. SGB III) im Rahmen der tariflichen Bestimmungen einseitig anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist. Dabei ist die B[…]


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