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Verjährung von Schmerzensgeld: Wann verjähren die Ansprüche?

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Verjährungsfrist beim Schmerzensgeld
Es gibt durchaus Schäden, die nicht sofort nach einem traumatischen Ereignis wie beispielsweise einem ärztlichen Behandlungsfehler oder einem Verkehrsunfall ohne eigene Schuld auftreten. Zahlreiche Schäden, aus denen heraus sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld für die geschädigte Person ergeben, treten vielmehr erst nach einer längeren Zeitspanne auf. In der Regel handelt es sich hierbei um psychische oder auch physische Schäden, die als Spätfolgen des traumatischen Ereignisses anzusehen sind. Derartige Schäden begründen natürlich auch einen Schmerzensgeldanspruch, allerdings ist trotzdem der Zeitpunkt des Auftretens für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entscheidend. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass Schmerzensgeldansprüche der Verjährung unterliegen. Aus diesem Grund ist es auch enorm wichtig, dass die Verjährungsfristen für den Schmerzensgeldanspruch bekannt sind und dass zudem auch das Wissen vorhanden ist, wie die Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen verhindert und damit der Anspruch gesichert werden kann.

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Unabhängig davon, ob es sich um einen Hundebiss oder um einen unverschuldeten Verkehrsunfall oder auch einen ärztlichen Behandlungsfehler (der sogenannte Kunstfehler) handelt, unterliegt der Schmerzensgeldanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diesbezüglich gibt es jedoch eine Ausnahme.
Was ist die Verjährung überhaupt?
(Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com)

Die Verjährung als solche gehört zu den wichtigsten Faktoren in dem deutschen Rechtssystem. Durch die Verjährung wird sichergestellt, dass sich gewisse rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Parteien in einem zeitlich sehr klar definierten Rahmen abspielen müssen. Für beide Seiten erfüllt dabei die Verjährung eine gewisse Form der Schutzfunktion. Eine geschädigte Person hat in der Regel drei Jahre Zeit, die eigenen Ansprüche zu definieren und diese Ansprüche auch gegen die schädigende Partei geltend zu machen. Die Verjährung […]


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