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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren – Zulässigkeit

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OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 646/2016, Beschluss vom 06.06.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Xxx vom 19. Februar 2016 mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Xxx zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 19.02.2016 wegen einer am 25.07.2015 als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper (hier: AAK von 0,42 mg/l) gemäß § 24 a Abs. 1 mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (beschränkter Vollstreckungsaufschub) an.

Mit seiner hiergegen gerichteten, infolge der wirksamen Einspruchsbeschränkung durch den Betroffenen nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der wegen der mit Verteidigerschriftsatz vom 27.01.2016 (Bl. 19/24 d.A.) wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden statthaften (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde zwingt den Senat – wie schon die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 30.05.2016 zutreffend ausführt – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb es auf etwaige weitere sachlich-rechtlich relevante Rechtsfehler nicht mehr ankommt.

1. Aufgrund der vom Amtsgericht am 22.02.2016 (Bl. 29 d.A.), d.h. noch am Tage der Fertigstellung des Protokolls (Bl. 28 unten d.A.) und nur drei Tage nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 19.02.2016 entsprechend einer in der Vergangenheit auch noch von einigen anderen Amtsgerichten ausgeübten rechtsfehlerhaften Praxis zur Herbeiführung einer (frühzeitigen) Rechtsmittelerklärung der Staatsanwaltschaft angeordneten und am 23.02.2016 bewirkten (vorbehaltlosen) urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der „Zustellung des Urteils gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 41 StPO“ (vgl. Bl. 29 d.A.) eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ‚Protokollurteils‘ ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler vo[…]


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