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Zweitwohnungssteuer – unzulässige Aufwandssteuer?

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 14 A 2608/05
Beschluss vom 24.05.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Minden, Az.: 11 K 1687/04

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,– Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO lassen sich nicht feststellen oder sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Zweitwohnungssteuer sei eine gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer. Der Kläger könne daher nicht einwenden, dass er weitere Abgaben auch für seine Hauptwohnung zahle und an der Grenze seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt sei. Der Satzungsgeber dürfe auch das Ziel verfolgen, dass Zweitwohnsitze im Hinblick auf ein melderechtskonformes Verhalten in Hauptwohnsitze umgewandelt würden. Die Satzung führe auch nicht zu einer insgesamt ungleichen Besteuerung, weil der Beklagte allein auf zutreffende Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen sei. Die Satzung sei nicht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt. Zudem unterscheide sich die vorliegende Fallgestaltung von einem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 16 K 3699/01 -, in: KStZ 2003, 213, entschiedenen Fall insoweit, als dort ausdrücklich festgestellt worden sei, dass Kontrollen des Stadtsteueramtes nicht stattfänden.
Die hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – sind nicht gegeben.
Der Kläger beruft sich darauf, er habe sich von seiner Frau getrennt und erwäge, zu gegebener Zeit einen Ehescheidungsantrag einzureichen. In der sog. Hauptwohnung halte er sich aus diesem Grund nicht auf. Der Umstand aber, dass eine Zweitwohnung existiere, lasse noch nicht die Schlussfolgerung zu, es bestehe die für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. D[…]


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