ArbG Düsseldorf – Az.: 12 Ca 974/17 – Urteil vom 12.04.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.420,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 2.420,57 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 17.07.2000 beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -lösungen.
Nach dem mit Wirkung zum 01.11.2008 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen. Im Übrigen lautet der Anstellungsvertrag auszugsweise wie folgt:
„6. Jahresleistung/Sonderzahlung
Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgrundentgeltes (z. Zt. EUR 2.182,00 brutto) zzgl. der tariflichen Ausgleichszulage.
Als Auszahlungszeitpunkt gilt nach dem Tarifvertrag der November des Jahres.
Der tarifliche Anspruch in Höhe von z. Zt. EUR 268,43 wird auf der Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt. Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch aus einer mehrfach erfolgenden zusätzlichen freiwilligen Zahlung der Jahresleistung können keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden.
Es besteht kein Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.11 bis 31.03. des Folgejahres beendet oder gekündigt wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fristlos erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Auszahlung der Jahresleistung besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, d. h. der Arbeitgeber ist berechtigt, Rückzahlungsansprüche mit der Gehaltsabrechnung zu verrechnen.“.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin jährlich mit dem Novembergehalt an alle Mitarbeiter ein Tarifgehalt als Jahressonderzahlung aus.
Für das Jahr 2016 zahlte sie hingegen lediglich die tariflich vorgesehene Sonderzahlung i. H. v. 268,43 EUR brutto aus.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahressonderzahlung habe. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.420,57 EUR brutto nebst Zi[…]