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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anpassung der Betriebsrente – wirtschaftliche Lage

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 88/16 – Urteil vom 22.01.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 – 16 Ca 8077/10 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

Der im 1939 geborene Kläger war bis zum 31.12.2000 im G -K , zuletzt bei der G I S AG (GIS), die im Jahr 2004 in GIS -AG (GISA) umfirmierte, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen begleitet, aus dem der Kläger seit dem 01.01.2001 neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.274,53 EUR brutto bezieht.

Geschäftszweck der GIS war die Steuerung der inländischen Vertriebsgesellschaften sowie der ausländischen Service-Gesellschaften, Niederlassungen und Versicherungsträger. Sie bediente sich zur Erledigung ihrer Aufgaben ihrer Tochtergesellschaft G V -GmbH (GIA), die später als G V I Deutschland GmbH (GI) firmierte.

Die damalige Konzernobergesellschaft G -K – eteiligungs-AG (GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G -K abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er-Vereinbarung nebst Nachträgen, Anlage BB 10 und Anlagen BB 15 ff. zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.12.2018, Blatt 1765 ff. und 1792 ff. der Akte) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war unter anderem, dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Diesem Vertrag war nachträglich unter anderem auch die GIS, die spätere GISA, beigetreten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen verpflichtete sich im Innenverhältnis jede Konzerngesellschaft, an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen zu zahlen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukünftige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre vermindert um eine anteilige Verzinsung der Pensionsr[…]


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