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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Sternum- und Thoraxprellung

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LG Osnabrück – Az.: 3 S 499/16 – Urteil vom 25.04.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meppen, Geschäftszeichen 3 C 931/15, wie folgt geändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 13,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von   42,15 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu 87 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 Prozent.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 84 Prozent, Beklagten die Gesamtschuldner zu 16 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Schmerzensgeld nach einem Unfall und einer erlittenen Sternum- und Thoraxprellung sowie einer Unterarm- und Handprellung.(Symbolfoto: Von Jelena Stanojkovic/Shutterstock.com)

Die Beteiligten streiten um Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie von Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 8. Juni 2015 auf dem S. Weg zwischen M. und S. ereignete.

Wegen des Sachverhaltes nimmt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht Meppen hat die Klage nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1 gemäß § 141 ZPO sowie nach Durchführung der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen als unbegründet abgewiesen, da die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien zu einer Haftung von 70 zu 30 Prozent zu Lasten des Klägers führe. […]


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