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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Anwaltsgebühren (gerichtlich/außergerichtlich)

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Amtsgericht Wildeshausen
Az: 4 C 190/10
Urteil vom 13.07.2010

In der Zivilsache pp. hat das Amtsgericht Wildeshausen im Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.07.2010 durch den Richter für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2010 gegenüber den Rechtsanwälten …. freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlung weiterer 23,80 an seine Prozessbevollmächtigten aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nämlich gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Vergütungsverzeichnis zum RVG. Diese Pauschale kann ausweislich der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen gefordert werden.
Bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich nach Einspruchseinlegung anschließenden gerichtlichen Verfahren handelt es sich um zwei unterschiedliche Angelegenheiten (LG Konstanz, zfs 2010, 167; AG Aachen zfs 2009, 647, AG Friedberg NJW-RR 2009, 560 f.; a.A. LG Köln, Urteil vom 01.10.2008 — 20 S 15/08, LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006 — 319 S 3/06, Müller-Rabe, in : Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 17, Rn. 63, jeweils m.w.N.). Dies ist zwar umstritten und ergibt sich auch nicht kraft ausdrücklicher Regelung aus dem RVG.
Um eine Angelegenheit handelt es sich bei einem einheitlichen Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrags bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt (LG Köln, a.a.O. m.w.N.). In den §§ 16, 17 RVG sind lediglich einzelne Fälle aufgezählt, in denen es ohne gesetzgeberische Entscheidung zweifelhaft […]


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