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Betriebsschließungsversicherung – meldepflichtige Krankheiten/meldepflichtige Krankheitserreger

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LG Hamburg – Az.: 412 HKO 91/20 – Urteil vom 04.11.2020

1. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin € 226.012,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2020 auf € 198.614 sowie vom 3.6.2020 auf weitere € 27.398,00 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 2.792,90 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, welche in Hamburger Citylage ein Restaurant betreibt, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine sog. „Business-Gastro-Versicherung“, Versicherungs-Nr.: … (Versicherungsschein Anlage K 1). Vertragsbeginn war der 1. Januar 2016, bei jährlicher Verlängerung um je ein Jahr. Grundlage des Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten BL-AVB-1501, Stand.: 01.01.2015 (BL-AVB, Anlage K 2) und die Business-Sach Besondere Bedingungen BL-Sach-1501 (BL-Sach, Anlage K 3). Zu diesen Versicherungen gehört auch eine Betriebsschließungsversicherung. Deren Bedingungen finden sich unter Ziffer 1.11 BL Sach.

Darin heißt es:

1.11. Betriebsschließung

1.11.1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstelle zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist;

c) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;

d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigke[…]


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