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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Tarifwechsel

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 294/01
Urteil vom 25.09.2002

Leitsätze
Die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nur dann eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Senats (26. September 2001 – 4 AZR 544/00 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 21 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), wenn der Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrages an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Februar 2001 – 13 (2) Sa 1284/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Klägerin trat am 1. Mai 1992 in die Dienste des Malteser-Krankenhaus B e.V., der seinerzeit Träger des in seinem Vereinsnamen genannten Krankenhauses war. Dem Arbeitsverhältnis der damaligen Arbeitsvertragsparteien lag der schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 28. April 1992 zugrunde, dessen § 2 lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“
Der Krankenhausbetrieb stand seit 1997 in der Trägerschaft der MTG gGmbH. Am 1. Januar 2000 ging der Verpflegungsbereich des Krankenhauses auf die Beklagte, ein Catering-Unternehmen, über. Die Klägerin war dem Verpflegungsbereich zugeordnet. Sie war in der Zentralküche beschäftigt. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits zuvor mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 über den Übergang des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2000 unterrichtet.
In der Folgezeit legte die Beklagte der Klägerin den Text eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor, der wesentliche Veränderungen beinhaltete. Insbesondere sieht er vor, daß auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr der BMT-G II, sondern „der Manteltarifvertrag und der Entgelttarifvertrag (für […]


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