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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung WEG-Beschluss – Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 69/16 WEG – Urteil vom 28.04.2017

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 2016 zu TOP 5 („Nutzungskonzept“) wird insoweit für ungültig erklärt, wie unter Ziffer 5 („Gärten“) Regelungen zur Nutzung der Gärten durch die Einheiten 3 und 4 getroffen worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse von zwei verschiedenen Eigentümerversammlungen.

Die Parteien bilden die WEG; zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung vom 20. Oktober 1981 (Anlage K7, Bl. 42 ff. d. A.). Wegen des Grundrisses des Kellers des Gebäudes wird auf die Anlage K8 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen und wegen eines Teils der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen auf die Anlage K9 (Bl. 73 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 (Bl. 7 f. d. A.) lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung am 10. November 2016. Dort wurden – soweit von Interesse – folgende Beschlüsse gefasst:

Zu TOP 5 a heißt es im Protokoll (Anlage K2, Bl. 9 ff. d. A.): „Regelung über die Nutzung von Schornsteinzügen“ – „für die Zukunft wird beschlossen: Eigentümer, die einen Schornsteinzug nutzen (z. B. für einen Kaminofen, eine Gastherme, Wäschetrockner, Wrasen- oder WC-Abluft) sind für den technisch einwandfreien Zustand des jeweiligen Abgasrohres verantwortlich und müssen die Kosten für die Instandhaltung tragen. Weitere Nutzungsrechte an bestimmten Schornsteinzügen sind durch den Verwalter im Einvernehmen mit dem Schornsteinfeger zu erteilen.“ – Abstimmungsergebnis: sechs Ja-Stimmen, keine Nein-Stimme und drei Enthaltungen.

Zu dem TOP 11 („Der Verwalter wird beauftragt, auf öffentlich zugänglichen Gemeinschaftsflächen (Keller- und Bodenräume, Fahrradschuppen) abgestellte Gegenstände abfahren und einlagern zu lassen“), zu dem mit sieben Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und keiner Enthaltung abgestimmt wurde, heißt es dort weiter: „Es wird beschlossen, dass der Verwalter einen Schreibtisch auf dem Bodenvorraum und 3 Fahrräder im Fahrradschuppen entsorgen lassen soll.“

Mit sieben Ja-Stimmen, […]


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