Beschlussersetzung nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG: Das müssen Sie wissen
Das Gericht wies darauf hin, dass der Klageantrag zur Beschlussersetzung im WEG-Recht unzulässig sei. Der Kläger, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, beklagte die Nichtfassung gültiger Beschlüsse für Jahresabrechnungen der Jahre 2014 bis 2020. Das Gericht forderte eine präzisere Formulierung des Klageantrags, da dieser die notwendige Bestimmtheit vermissen ließ.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unzulässigkeit des Klageantrags: Das Gericht erklärt den Klageantrag zur Beschlussersetzung als nicht zulässig.
Mitgliedschaft des Klägers: Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Problem mit Jahresabrechnungen: Streitpunkt sind fehlende gültige Beschlüsse für Jahresabrechnungen von 2014 bis 2020.
Gerichtsurteil von 2016 und 2019: Frühere Gerichtsurteile erklärten Beschlüsse als ungültig.
Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung: Der Kläger fordert eine ordnungsgemäße Beschlussfassung auch für frühere Zeiträume.
Anforderungen an Klageantrag: Das Gericht betont die Notwendigkeit eines bestimmten und präzisen Klageantrags.
Einschluss der Verteilungsschlüssel: Der Antrag soll konkrete Beträge und Verteilungsschlüssel beinhalten.
Rechtliche Herausforderungen: Der Fall beleuchtet die Komplexität der rechtlichen Anforderungen im WEG-Recht.
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Ein WEG-Beschluss ist eine Entscheidung, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen wir[…]