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Erbschaftsausschlagung – Irrtum über Person des Nächstberufenen

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 197/16 – Beschluss vom 04.05.2017

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) mit Urkunde UR-Nr. …/2016 des Notars A in Stadt1 beantragten Erbscheins, welcher die Beteiligten zu 1) und 2) zu jeweils ½ als Miterben des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die Erteilung des Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.
Gründe
I.

Der am …1961 geborene Erblasser verstarb am …2015. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Aus der Ehe ist der Beteiligte zu 2) als einziges Kind hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2) erklärte mit bei dem Nachlassgericht am 13.01.2016 eingegangener von dem Vorsteher des Ortsgerichts unterschriftsbeglaubigter schriftlicher Erklärung vom 08.01.2016 (Bl. 3 d. A.) die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser. Gründe für die Ausschlagung gab er nicht an. Wegen der Einzelheiten der Ausschlagungserklärung wird auf diese Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.01.2016 (Bl. 4 d. A.) gab die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts dem Beteiligten zu 2) auf, mitzuteilen, ob er Kinder habe. Mit notariell unterschriftsbeglaubigter Anfechtungserklärung vom 29.01.2016 (Bl. 6 f. d. A.) eingegangen beim Nachlassgericht am 01.02.2016 erklärte der Beteiligte zu 1) daraufhin die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung vom 08.01.2016 wegen Irrtums. Er führte aus, er sei davon ausgegangen, durch die Ausschlagung falle der gesamte Nachlass seiner Mutter, der Beteiligten zu 1), allein zu. Wegen der Einzelheiten der Anfechtungserklärung wird auf diese Bezug genommen.

Mit öffentlicher Urkunde vom 29.01.2016 (Bl. 10 ff. d. A.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, welcher sie zu jeweils ½ als Erben des Erblassers ausweisen soll. Sie gehen davon aus, dass der Beteiligte zu 2) die Ausschlagung der Erbschaft wirksam angefochten habe und sie daher gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf diesen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.02.2016 (Bl. 16 m. Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Mutter und den Bruder des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung über die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 2) und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung informiert. Diese erklärten mit gleichlautenden Schreiben vom 16.02.2016 (Bl. 18 und Bl. 20 d. A.), dass sie von der […]


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